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Gleichstellung von Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft

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Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

30. November 2009

Gemeinsamer Antrag von GRÜNE, DIE LINKE und Freie Wähler Karlsruhe:
Gleichstellung von Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft

Antrag:

    1. Der Gemeinderat empfiehlt dem Oberbürgermeister die Eintragung der Lebenspartnerschaft der Eheschließung gleich zu stellen und die erforderlichen Schritte dafür einzuleiten, wie

      a) Zuständig für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird das Standesamt

      b) Die Eintragung von Lebenspartnerschaften kann in allen Räumlichkeiten stattfinden, in denen auch Eheschließungen durchgeführt werden

      c) Die Gebühren für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft werden den Gebühren für eine Eheschließung angeglichen.

    2. Die Verwaltung erstattet dem Gemeinderat zeitnah Bericht zu folgenden Fragen:

      a) Wie beurteilt die Verwaltungsspitze das in der Begründung benannte Urteil in Hinblick auf einen möglichen Zuständigkeitswechsel innerhalb der Stadtverwaltung zum Standesamt als Eintragungsort der Leben-spartnerschaft nach Lebenspartnerschaftsgesetz?

      b) Wie beurteilt die Verwaltung die Tatsache, das auf Grund des Personenstandsgesetzes die Standesämter auf jeden Fall in den Vorgang Begründung einer Lebenspartnerschaft involviert sind und die damit verbundene Doppelstruktur?

      c) Welche finanziellen Auswirkungen wären bei Betrauung des Standesamtes mit der Begründung von Lebenspartnerschaften nach Lebenspartnerschaftsgesetz zu erwarten?

Sachverhalt/Begründung:

Ende Oktober 2009 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVG) einen Beschluss (1 BvR 1164/07), nach dem die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinterbliebenen Lebenspartner/innen dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren muss wie hinterbliebenen Ehegatten. Zur Begründung der Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften sei der Verweis auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ausreichend. Der besondere Schutz durch Artikel 6 Abs.1 GG rechtfertige keine Diskriminierung. In der Urteilsbegründung wird unter 3 b ausgeführt:

„Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus...“

Nach §1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Baden-Württemberg sind die Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Landkreisen gegenüber den Landratsämtern und in den Stadtkreisen gegenüber den Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden abzugeben. Als Weisungsaufgabe obliegt die Festlegung des Eintragungsortes innerhalb des Stadtkreises Karlsruhe dem Oberbürgermeister. Dieser hat bisher die Eintragung im Standesamt mit dem Verweis Artikel 6 Abs.1 GG verwehrt.

Mit seinem Urteil hat das BVG die prinzipielle Gleichstellung von Lebenspartnerschaften begründet. Dieser Gleichstellungsauftrag gilt für alle andere Benachteiligung von schwulen und lesbischen Lebenspartnerschaften – auch für die Benachteiligung der Eintragung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Eheschließung in der Karlsruher Stadtverwaltung. Mit diesem Beschluss zur Gleichstellung der Eintragung von Lebenspartnerschaften mit der Eheschließung entspricht der Gemeinderat der liberalen Tradition unserer Stadt und kommt seiner Verantwortung als Residenz des Bundesverfassungsgerichts nach.

Unterzeichnet von:

Bettina Lisbach
Anne Segor
Michael Borner
Alexander Geiger
Uta van Hoffs
Johannes Honné
Tanja Kluth
Dr. Ute Leidig
Dr. Dorothea Polle-Holl
Manfred Schubnell

(alle GRÜNE Gemeinderatsfraktion)

Sabine Zürn
Niko Fostiropoulos
(DIE LINKE im Stadtrat)

Jürgen Wenzel
Eduardo Mossuto
(Freie Wähler)

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung

 

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